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Wappen und Hoheitszeichen; Kommunen
Hinweis: die folgenden Daten werden über das BayernPortal bereitgestellt.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können ihre geschichtlichen Wappen und Fahnen führen oder neue Wappen und Fahnen annehmen. Kommunen mit eigenem Wappen führen dies in ihrem Dienstsiegel.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke können nach eigenem Ermessen entscheiden, ob sie neue Wappen und Fahnen annehmen oder bestehende Wappen und Fahnen ändern möchten. Sie sind lediglich verpflichtet, sich vor ihrer Entscheidung von der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns beraten zu lassen. Sollte die Kommunen dem Vorschlag der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns nicht folgen wollen, muss sie die Angelegenheit vor ihrer Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde vorlegen.
Gemeinden, Landkreise und Bezirke mit eigenem Wappen führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Sollten sie kein eigenes Wappen haben, führen Gemeinden und Landkreise in ihrem Dienstsiegel das kleine Staatswappen; Bezirke führen dann das große Staatswappen. Wird das Landratsamt als Staatsbehörde tätig, ist das kleine Staatswappen zu verwenden.
Die Siegel der Gemeinden, Landkreise und Bezirke tragen im oberen Halbbogen die Umschrift "Bayern", im unteren Halbbogen die Umschrift "Gemeinde ", "Landkreis " oder "Bezirk ". Gemeinden, die die Bezeichnung Stadt oder Markt führen, setzen diese Bezeichnung, die übrigen Gemeinden das Wort "Gemeinde" ihrem Namen voran. Die Stadt München setzt das Wort "Landeshauptstadt" voran.
Das Dienst- oder Amtssiegel ist ein Legitimationszeichen und dient auf amtlichen Schriftstücken oder Urkunden als Hoheits- und Echtheitszeugnis. Sie werden z. B. bei amtlichen Beglaubigungen verwendet.
Die Wappen und Fahnen dürfen von Dritten nur mit Genehmigung der jeweiligen Gemeinde, des jeweiligen Landkreises oder des jeweiligen Bezirks verwendet werden.
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns muss von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen und Fahnen unterrichtet werden. Von der Annahme neuer und der Änderung bestehender Wappen ist außerdem das Bayerische Hauptmünzamt zu unterrichten. Dienstsiegel und Siegelmarken können nur beim Bayerischen Hauptmünzamt bestellt werden.
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und dem Bayerischen Hauptmünzamt (Kontaktdaten siehe "Weiterführende Links").
Die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns und das Bayerische Hauptmünzamt können für ihre Tätigkeiten im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften Kosten erheben.
Für die Genehmigung zur Führung kommunaler Wappen und Fahnen durch Dritte kann eine einmalige oder laufende Gebühr im Allgemeinen nur in Frage kommen, wenn die Hoheitszeichen für gewerbliche Zwecke verwendet werden. Über die Höhe einer angemessenen Gebühr oder eines Entgelts entscheidet die jeweilige Gemeinde, der jeweilige Landkreis oder Bezirk.
Klage vor den ordentlichen Gerichten oder den Verwaltungsgerichten (je nachdem, ob die Genehmigung zum Führen kommunaler Wappen und Fahnen zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich erfolgt)
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Stand: 10.04.2012
Beantragen Sie die Verwendung des Wappens bei der Verwaltung der Kommune, deren Wappen Sie verwenden möchten. Die Kommune entscheidet über den Antrag und gibt Ihnen die Entscheidung bekannt.
Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden.
Die Kommunen können die Verwendung einschließlich der Genehmigung von Wappen durch eine Satzung oder Richtlinie regeln. Hier kann die Verwendung eines Wappens ohne Genehmigung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geregelt sein.
Die Genehmigung muss vor der Verwendung des Wappens oder der Fahne beantragt werden.